Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur rechtlichen Einstufung der neuen Züchtungstechniken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur rechtlichen Einstufung der neuen Züchtungstechniken eine Entscheidung getroffen. Zu den neuen Verfahren zählen beispielsweise Crispr-Cas9, Talens oder ODM. Die Luxemburger Richter standen vor der Frage, ob der Begriff des gentechnisch veränderten Organismus prozessorientiert oder produktorientiert verstanden werden soll.

Das Urteil unterscheidet (leider) nicht zwischen den unterschiedlichen Verfahren. Kurz zusammengefasst:

Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen.


In seinem aktuellen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen GVO im Sinne der GVO-Richtlinie sind, da durch die Verfahren und Methoden der Mutagenese eine auf natürliche Weise nicht mögliche Veränderung am genetischen Material eines Organismus vorgenommen wird. Folglich fallen diese Organismen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie und sind den dort vorgesehenen Verpflichtungen unterworfen.

Zu der Frage, ob die GVO-Richtlinie auch auf Organismen Anwendung finden soll, die mit Mutagenese-Verfahren gewonnen werden, die erst nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind, führt der Gerichtshof aus, dass sich die mit dem Einsatz dieser neuen Mutagenese-Verfahren verbundenen Risiken als vergleichbar mit den bei der Erzeugung und Verbreitung von GVO im Wege der Transgenese auftretenden Risiken erweisen könnten. Denn mit der unmittelbaren Veränderung des genetischen Materials eines Organismus durch Mutagenese lassen sich die gleichen Wirkungen erzielen wie mit der Einführung eines fremden Gens in diesen Organismus, und die neuen Verfahren ermöglichen die Erzeugung genetisch veränderter Sorten in einem ungleich größeren Tempo und Ausmaß als bei der Anwendung herkömmlicher Methoden der Mutagenese. In Anbetracht dieser gemeinsamen Gefahren würde durch den Ausschluss der mit den neuen Mutagenese-Verfahren gewonnenen Organismen aus dem Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie deren Ziel beeinträchtigt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern. Ferner würde dieser Ausschluss dem Vorsorgeprinzip zuwiderlaufen, zu dessen Umsetzung die Richtlinie dient. Folglich gilt die GVO-Richtlinie auch für die mit Mutagenese-Verfahren, die nach dem Erlass der Richtlinie entstanden sind, gewonnenen Organismen. Das Gericht urteilte zudem, dass die Mitgliedstaaten Nutzpflanzen und andere Organismen regulieren dürfen, die mit Hilfe klassischer Mutagenese entwickelt wurden und die keine GVO sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Regeln des EU-Binnenmarktes beachtet werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/DGfZ