7. Änderung der TierSchNutztV wurde am 29.01.2021 dem EU-Recht angepasst und angenommen
Anforderungen an Beschäftigungsmaterial für Schweine konkretisiert
Die 7. Änderung der TierSchNutztV regelt unter anderem den Zugang für Schweine zu geeignetem Beschäftigungsmaterial. Damit wurde die nationale Rechtsvorgabe durch die Einfügung der Begriffe organisch
und faserreich
sowie die Auflistung der besonders geeigneten Materialien (Stroh, Heu, Sägemehl) deutlich konkretisiert. Zu berücksichtigen ist, dass die beispielhafte Auflistung der gewünschten Materialien ab sofort gültig ist, während die Anforderungen organisch
und faserreich
erst am 01.08.2021 in Kraft treten. Aus dem Rechtstext geht nun eindeutig hervor, dass nur organische Materialien die Mindestanforderungen erfüllen. Zudem gibt die beispielhafte Liste der besonders geeigneten Materialien (Stroh, Heu, Sägemehl) klare Hinweise auf die gewünschten Eigenschaften der Materialien. Das LAVES zeigt auf seiner Webseite eine tierschutzrechtliche und -fachliche Einschätzung verschiedener Beschäftigungsmaterialien.
Quelle: LAVES / DGfZ