26.02.2020rss_feed

BGH zum Begriff des Züchters eines aus einem Embryotransfer entstandenen Fohlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der vergangenen Woche (24.02.2020) eine Entscheidung zum Begriff des Züchters bei einem aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlen getroffen. In dem konkreten Fall ging es darum, dass die Eigentümerin eines Dressurpferdes dieses auf dem Hof des Beklagten eingestellt hatte. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte das Tier zur Grand-Prix-Reife ausbildet und die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt übernahm. Im Gegenzug durfte der Beklagte alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus der Stute entnehmen, um daraus ein Fohlen zu gewinnen. Genau dies erfolgte im Jahr 2012. Der Beklagte ließ die befruchtete Eizelle einer seiner eigenen Stuten einsetzen, was zur Geburt eines Fohlens im Jahr 2013 führte. Der Beklagte ließ daraufhin einen Equidenpass ausstellen und ließ sich darin als Züchter eintragen.


Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Der BGH wies dieses Ansinnen wie bereits die Vorinstanzen zurück. Demnach ist der Beklagte als Züchter des Fohlens anzusehen, da ihm durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, die Steuerung des Zuchtvorganges übertragen wurde. Er hat die Auswahl des Hengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin habe dagegen bei dem gesamten Zuchtvorgang kein Mitspracherecht gehabt.

Quelle: BGH