27.01.2014rss_feed

Eintragung der gekörten Reitpferde-Junghengste

- Ins Hengstbuch I erst nach Leistungsprüfung -

Ab kommenden Herbst können gekörte Junghengste nicht mehr ohne Veranlagungs- oder Leistungsprüfung ins Hengstbuch I eingetragen werden. Mit dieser Entscheidung haben die unter dem Dach der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zusammengeschlossenen 25 Zuchtverbände einen weiteren, wichtigen Schritt getan, dass nur noch leistungsgeprüfte Hengste in der Zucht eingesetzt werden.


Die Forderung, nur leistungsgeprüfte Hengste für die Zucht zu nutzen, ist nicht neu. Bislang konnten gekörte Junghengste ohne abgelegte Leistungsprüfung ins Hengstbuch I eingetragen werden, so dass der Züchter für das aus der Anpaarung mit dem Junghengst entstandene Fohlen ein vollwertiges Zuchtverbands-Abstammungspapier erhielt.

Diese Regelung gilt ab Herbst 2014 nicht mehr. Der Eintrag ins Hengstbuch I ist ab dem kommenden Herbst, also ab dem Körjahrgang 2014, nur noch möglich, wenn der Junghengst mindestens die 30-tägige Veranlagungsprüfung abgelegt hat. Nur dann dürfen die Zuchtverbände einen Abstammungsnachweis (rote Papiere) ausstellen. Dasselbe gilt natürlich auch für Hengste, die eine 70-tägige Leistungsprüfung erfolgreich absolviert haben. Stammt das Fohlen von einem Junghengst ohne Leistungsprüfung ab und kann dieser Hengst auch später aus gesundheitlichen oder anderen Gründen keine Leistungsprüfung ablegen, gibt es für das Fohlen nur eine Geburtsbescheinigung (weiße Papiere).

Theo Leuchten, Vorsitzender des FN-Bereichs Zucht, erläutert: Wir appellieren seit Langem sehr eindringlich an die Züchter, nur geprüfte Hengste zu nutzen. Jeder Züchter sollte die Chance wahrnehmen, so viele Informationen über einen Hengst zu sammeln wie möglich. Wer aber weiterhin von Junghengsten ohne Veranlagungsprüfung decken lässt, muss sich des Risikos bewusst sein, keinen Abstammungsnachweis zu erhalten. Nicht nur die Züchter, auch die Zuchtverbände, Hengsthalter und Gestüte sind gefragt: Leuchten fordert sie auf, junge, noch nicht geprüfte Hengste im Sinne des Züchterschutzes in den Hengstverteilungsplänen, den Hengstprospekten, auf den Internet-Seiten oder bei den Hengstschauen entsprechend kenntlich zu machen.

Quelle: fn-press