Erzeugererklärung - Die Wirtschaft rüstet sich
Ab 01.01.2008 müssen Schlachtbetriebe aufgrund einer EU-Verordnung (Nr. 853/2004) für alle angelieferten Schweine eine Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit (
Informationen zur Lebensmittelkette) vorliegen haben. Es handelt sich hierbei um Angaben des Tierhalters zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der für die Lebensmittelgewinnung gelieferten Schlachttiere. Um ein einheitliches und zugleich möglichst unbürokratisches Vorgehen in Deutschland zu gewährleisten, dass die erforderliche Rechtssicherheit bietet, ist mit einer nationalen Verordnung ein Muster für diese Standarderklärung vorgegeben worden. Jetzt gilt es, diese Information in den Vermarktungsablauf zu integrieren.
Nach Auskunft aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMELV) wird dem Tierhalter damit kein tierärztlicher Sachverstand abverlangt, sondern lediglich eine Bestätigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der abgelieferten Schlachttiere, soweit dies nach bestem Wissen und Gewissen möglich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Vorgabe schon bisher galt, allerdings ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Tierhalter. In Bezug auf die Form des vorgegebenen Musters wird von Seiten des BMELV die Möglichkeit gesehen, die Erklärung mit einem Lieferschein zu verbinden, um dadurch doppelte Angaben zu vermeiden. Das gilt im Wesentlichen für die Adresse und die Registrier-Nummer (VV-VO-Nr.) des Tierhalters und für die Anzahl der verkauften Tiere.
Auch wird eine Unterschrift des Tierhalters auf dem Lieferschein für ausreichend erachtet, wenn erkennbar ist, dass sie ausdrücklich auch für die auf der Vorder- oder Rückseite des Lieferscheins abgedruckte Standarderklärung gilt.
Zur bürokratischen Entlastung erscheint es darüber hinaus für QS-Betriebe möglich, statt der Angabe des Salmonellenstatus auf die Mitgliedschaft im QS-Programm zu verweisen, so dass der Schlachtbetrieb den aktuellen Status in der Salmonellen-Datenbank abfragen kann.
Name und Anschrift des Hoftierarztes müssen nur mitgeteilt werden, wenn dem Schlachtbetrieb diese Information noch nicht vorliegt.
Sofern einzelne Tiere der Schlachtpartie mit Arzneimitteln behandelt worden sind und die Wartezeit erst innerhalb der letzten 7 Tage vor der Schlachtung abgelaufen ist, oder wenn
sonstige Behandlungeninnerhalb der letzten 7 Tage (mit Arzneimitteln ohne Wartezeit) vorgenommen worden sind, sollte dies unbürokratisch unter Angabe der Kennzeichnung der behandelten Tiere auf der Erklärung vermerkt werden.
An die zuständigen Ministerien der Länder richtet sich der Appell, dafür Sorge zu tragen, dass die Standarderklärung bundesweit zusammen mit den Tieren übermittelt werden kann. Dies wurde im Mai dieses Jahres bereits von der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz
empfohlen, da die Anzahl der zur Schlachtung zu liefernden Tiere nicht immer 24 Stunden vorher feststeht und eine exakte Angabe erst nach der Verladung möglich ist.
Quelle: ZDS