Neue Regelungen für die gewerbsmäßige Haltung von Kaninchen treten am 11. August in Kraft
- Mehr Tierschutz für Kaninchen -
Ab dem 11. August 2014 gelten neue Regelungen für die Haltung von Mast- und Zuchtkaninchen. Die neuen Regelungen sehen strenge Anforderungen an die Haltung, Betreuung und Pflege von Kaninchen vor, die zu Erwerbszwecken gehalten werden. Das betrifft beispielsweise die Mindestgröße, die Bodengestaltung und die Strukturierung der Haltungseinrichtungen. So muss den Tieren eine strukturierte Fläche mit unterschiedlichen Funktionsbereichen (Aktivitätsbereich, Ruhebereich, Rückzugsmöglichkeit) angeboten werden, die für kaninchentypische Verhaltensweisen (z.B. Hoppelsprünge, Sich-Aufrichten, ausgestrecktes Liegen in Seitenlage) genutzt werden kann. Stärker in die Pflicht genommen werden außerdem die Tierhalter. Die neue Kaninchen-Verordnung gibt unter anderem vor, dass der Halter seine Tiere mindestens zwei Mal pro Tag in Augenschein nehmen muss, um festzustellen, ob sie krank oder verletzt sind. Zudem müssen Kaninchenhalter ihre Sachkunde im Umgang mit Kaninchen nachweisen. Damit haben wir erstmals überhaupt detaillierte Anforderungen und klare Regelungen für die Haltung von Kaninchen zu Erwerbszwecken
, sagte Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt in Berlin. Ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Tierschutz in der Nutztierhaltung
, so der Minister weiter.
Bisher galten für die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Kaninchen lediglich allgemeine Vorgaben – spezifisch auf Kaninchen ausgerichtete Vorschriften existierten hingegen nicht. Das hat sich mit der Kaninchen-Verordnung geändert. Die Vorgaben der Verordnung orientieren sich dabei eng an den Bedürfnissen der Tiere und berücksichtigen insbesondere das typische Bewegungsmuster, das ausgeprägte Sozialverhalten von Kaninchen und auch das Bedürfnis zu nagen und zu scharren.
Die Verordnung wurde am 10. Februar 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ergänzt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Sie tritt am 11. August 2014 in Kraft. Für die Vorschriften, die besonders investitionsträchtige Neu- und Umbaumaßnahmen für bestehende Haltungsanlagen mit sich bringen, sind Übergangsfristen geregelt.
Quelle: BMEL