Neue Viehverkehrsverordnung
Damit werden verschiedene Vorgaben der EU in nationales Recht umgesetzt. Die Viehverkehrsverordnung enthält Regelungen rund um den Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren: von der Kennzeichnung über Aufzeichnungen und Bestandsregister bis hin zu Anforderungen für Viehhandelsunternehmen, Viehmärkte etc.
Neue Regelungen waren auf Grund längst überfälligen EU-Rechtes für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen erforderlich. So sind differenziertere Angaben auf den Ohrmarken erforderlich, mit denen eine Einzeltieridentifikation möglich ist. In Niedersachsen werden diese neue Ohrmarken nach Information des dortigen Landwirtschaftsministeriums bereits seit Ende 2005 ausgeliefert.
Neu ist die Vorgabe beim Verbringen von Schafen und Ziegen ein Begleitpapier mitzugeben, in dem Angaben zum abgebenden und aufnehmenden Betrieb, sowie zu den verbrachten Tieren zu machen sind. Dadurch wird der Handel mit Schafen und Ziegen transparenter. Für Rinder und Schweine werden diese Angaben bereits in einer Datenbank erfasst.Da die Datenbank für Rinder bereits im Jahr 2002 als voll betriebsfähig anerkannt wurde, bestand die Möglichkeit im innerstaatlichen Handel auf den bislang zwingend mitzuführenden Rinderpass zu verzichten, da die Angaben über den Lebenslauf des Tieres vollständig in der Rinderdatenbank abgebildet werden.
Im innergemeinschaftlichen Handel und für den Export in Drittländer ist der Rinderpass allerdings nach wie vor zwingend mitzuführen. Um dem Rinderhalter weiterhin eine Bestätigung seiner in die Datenbank aufgenommenen Daten zu geben und eine aufwändige Einzelfallanforderung im Falle des innergemeinschaftlichen Handels oder des Exports, die erheblich höhere Kosten verursachen würde, zu ersparen, wird am bisherigen Verfahren festgehalten und jedem Rinderhalter mit der Geburtsmeldung ein Pass ausgestellt, auf dem die Stammdaten des Tieres vermerkt sind. Dieses von den Regionalstellen amtlich ausgestellte Dokument hat ab Mitte Juli die Bezeichnung Rinderpass/Stammdatenblatt. Eine Mitführungspflicht und eine Verpflichtung, den Lebensweg des Rindes auf der Rückseite zu vermerken, besteht nicht mehr. Damit fällt der Rinderpass aus den Kontrollvorgaben zur Prämienvergabe heraus. Es ist jedoch zu empfehlen, sich als Halter auf der Rückseite einzutragen und den Rinderpass bei der Verbringung weiterhin mitzugeben, damit er im Falle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder Exports auch dem letzten Halter vollständig ausgefüllt zur Verfügung steht. Ein mitgeführter Pass stellt zudem für alle Käufer eines Rindes sicher, dass dieses ordnungsgemäß in HIT gemeldet ist. Auch nutzen Handelsunternehmen und Schlachtbetriebe die maschinenlesbaren Strichcodes auf dem Begleitdokument zur Vereinfachung ihrer Meldeverpflichtungen. Keine Änderung hat sich an der Verpflichtung zur Meldung an die HIT-Datenbank ergeben. Damit sind wie bisher Geburt, EU-Einfuhr, Drittlandimport, Zu- und Abgang sowie Tod, Schlachtung und Ausfuhr zu melden. Hier ist es wichtig, dass alle Angaben zu Verbringungen innerhalb der 7-tägigen Meldefrist eingegeben werden, denn nur so kann die Anerkennung als 'funktionsfähig' erhalten bleiben.
Quelle: agrar.de