Niedersächsische Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder unterzeichnet
Das Bundesland Niedersachsen hat eine Initiative gestartet, die in eine bundesweit in diesem Umfang einmalige Vereinbarung mündet, um das Schlachten trächtiger Rinder zu vermeiden. Dies berichtet das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Auf die Niedersächsische Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder
haben sich insgesamt bisher 23 Unterzeichner geeinigt. Weitere Akteure haben ihr Interesse an einer Unterzeichnung bekundet.
In der Vereinbarung heißt es, dass das Schlachten von Rindern, die sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, vermieden werden soll. Dazu gehört die Verpflichtung des Erzeugerbetriebes sicherzustellen, dass Rinder im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium nicht mehr geschlachtet werden. Bevor ein Rind zur Schlachtung gebracht wird, hat sich der Landwirt zu vergewissern, dass keine fortgeschrittene Trächtigkeit vorliegt. Ansonsten muss er die Kalbung abwarten. Die Transportunternehmen und Schlachthöfe verpflichten sich, sich von ihren Geschäftspartnern schriftlich bestätigen zu lassen, dass das zur Schlachtung abgegebene Rind nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit ist. Auch eine Information der zuständigen Veterinärbehörde bei festgestellter Trächtigkeit im Schlachtbetrieb ist vorgesehen. Die Vereinbarung gilt, bis eine konkrete rechtliche Regelung für den Schutz von Rinderföten und die Schlachtung von Rindern im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium erfolgt ist. Dazu benötigen wir entsprechende tierschutz- und transportrechtliche Regelungen, die durch wirksame Sanktionsmaßnahmen flankiert werden
, sagte Landwirtschaftsminister Meyer. Niedersachsen gehe daher von der Übernahme der Erklärung durch andere Bundesländer aus.
Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter e.V. (ADR) ist es zu begrüßen, dass eine freiwillige Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung trächtiger Rinder unterzeichnet wird. Allerdings ist es kritisch zu sehen, dass der Schutz des Muttertieres vor Schmerzen und Leiden nicht thematisiert wird. Um Schmerzen und Leiden beim Muttertier im Sinne des Tierschutzgesetzes zu vermeiden, sollte eine ethische Abwägung zu Gunsten des Muttertieres erfolgen können. Des Weiteren gibt es keine wissenschaftliche Begründung, den Transport trächtiger Tiere über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinaus zu reglementieren.
Quelle: ADR